Überprüfung von Krananlagen DGUV Vorschrift 52
Was ist bei der Kranprüfung zu beachten?
Nach § 26 (Wiederkehrende Prüfungen) der DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) hat der Unternehmer "dafür Sorge zu tragen, dass Krane entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten."
In § 27 heißt es: "Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden;" wobei § 25 die Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen beschreibt. Weiter heißt es: "Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind."
Laut § 1 gilt die DGUV V52 (BGV D6) "für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung", jedoch nicht für
- Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
- Krane auf Seeschiffen,
- Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
Laut § 2 definiert Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift als "Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können."
Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken ist der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (sofern kein Lastkollektiv-Speicher vorhanden ist).
Bei einigen Kranen sind vor Erstinbetriebnahme oder zu festgelegten Intervallen Überprüfungen durch unseren bestellten Kran – Sachverständigen erforderlich.
Ein großes Sortiment an lagerhaltigen Ersatzteilen ermöglicht uns zeitnahe Mängelabstellungen, oft noch vor Ort.
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