Im § 37 werden hier wiederkehrende Prüfungen beschrieben wie folgt:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Hubwagen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheits-einrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken
Generell wird gefordert, dass der Unternehmer über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen hat, macht aber für Hubwagen eine Ausnahme: "Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden."
Dennoch erzeugen wir generell bei unseren Prüfungen eine Prüfdokumentation, auch nicht zuletzt aus Gründen der Rückverfolgbarkeit zu Mängelabstellungen.
Ein großes Lager-Sortiment an Ersatzteilen ermöglicht uns zeitnahe Mängelabstellungen, oft noch vor Ort.
Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
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